Compliance · Hinweisgeberportal
Hinweise vertraulich und geschützt melden.
Die interne Meldestelle von Brinkmann & Partner nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) — für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mandantinnen und Mandanten, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.
Rechtsgrundlage
Das Hinweisgeberschutzgesetz.
Brinkmann & Partner hat eine interne Meldestelle gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet.
Das HinSchG, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten, interne Meldekanäle einzurichten, über die Hinweise auf Rechtsverstöße vertraulich gemeldet werden können.
Dieses Hinweisgeberportal steht nicht nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Brinkmann & Partner zur Verfügung, sondern auch Mandantinnen und Mandanten sowie Geschäftspartnern. Die Meldestelle wird durch den externen Datenschutzbeauftragten — die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG — betreut und betrieben.
Meldeberechtigt
Wer kann einen Hinweis geben?
Meldeberechtigt ist jede natürliche Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt hat — unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.
Anwendungsbereich
Was kann gemeldet werden?
Gemäß § 2 HinSchG können insbesondere folgende Verstöße über das Hinweisgeberportal gemeldet werden:
Strafbewehrte Verstöße (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG)
Straftaten aller Art — insbesondere Betrug, Untreue, Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung. Ebenso Straftaten nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).
Bußgeldbewehrte Verstöße (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG)
Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen — einschließlich AGG, Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Arbeitsschutzvorschriften.
Verstöße gegen EU-Recht und weitere Rechtsgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG)
Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und bestimmte nationale Vorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Datenschutz, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Kartellrecht und Geldwäscheprävention.
Wichtig: Das Hinweisgeberportal dient nicht zur Einreichung allgemeiner Beschwerden, Produktreklamationen oder persönlicher Streitigkeiten. Für Anfragen zu laufenden Insolvenzverfahren nutzen Sie bitte das Gläubigerinformationssystem (GIS).
HINWEIS FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER DER KANZLEI
Brinkmann & Partner ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB. Diese Pflicht bleibt vom Hinweisgeberschutzgesetz unberührt.
Hinweise, die mandantenbezogene Informationen enthalten, sollten daher nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzleileitung oder dem externen Datenschutzbeauftragten (ASCON) gemeldet werden.
Schutz und Vertraulichkeit
Ihre Sicherheit ist geschützt.
Meldewege
Wie Sie einen Hinweis abgeben können.
§ 16 HINSCHG · TEXTFORM, MÜNDLICH, PERSÖNLICH
Gemäß § 16 Abs. 3 HinSchG ermöglichen wir Hinweise in drei verschiedenen Formen. Sie wählen den Kanal, der für Sie am geeignetsten ist.
Bearbeitungsprozess
So geht es nach Ihrer Meldung weiter.
§ 17 HinSchG regelt die verbindlichen Fristen für die Bearbeitung Ihres Hinweises durch die interne Meldestelle.
Wichtiger Hinweis
Sie verlassen jetzt die Website von Brinkmann & Partner.
Mit dem Anklicken des untenstehenden Buttons werden Sie auf das sichere Meldeportal der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG weitergeleitet. Die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG ist der externe Datenschutzbeauftragte von Brinkmann & Partner und betreibt die Meldestelle nach HinSchG im Auftrag der Kanzlei.
Die Übertragung Ihrer Meldung erfolgt verschlüsselt (TLS) und DSGVO-konform. Die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG verarbeitet Ihre Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung Ihres Hinweises. Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben.
Öffnet in neuem Tab · Externe Seite der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG · TLS-verschlüsselt
Alternative
Externe Meldestellen des Bundes.
Sie können Hinweise alternativ direkt bei externen Meldestellen des Bundes einreichen.
Nach § 7 Abs. 1 HinSchG steht Ihnen die freie Wahl zwischen der internen Meldestelle von Brinkmann & Partner und der externen Meldestelle des Bundes zu.
Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen.
Zuständig sind:
Die zentrale externe Meldestelle nach § 19 HinSchG für Verstöße gegen das deutsche Recht und das EU-Recht.
bundesjustizamt.de ↗
Für Verstöße im Bereich der Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Wertpapiere.
bafin.de ↗
Rechtliche Angaben
Verantwortlich für die Meldestelle.
BETREIBER DER MELDESTELLE
Brinkmann & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter
Sechslingspforte 2
22087 Hamburg
Siehe Impressum
TECHNISCHER BETRIEB
ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG
Externer Datenschutzbeauftragter von Brinkmann & Partner. Betreibt die Meldestelle im Auftrag der Kanzlei nach den Vorgaben des HinSchG (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).
Details zur Datenverarbeitung siehe Datenschutzerklärung
Rechtsgrundlage: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140), in Kraft getreten am 2. Juli 2023 — Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
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