Compliance · Hinweisgeberportal

Hinweise vertraulich und geschützt melden.

Die interne Meldestelle von Brinkmann & Partner nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) — für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mandantinnen und Mandanten, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

Rechtsgrundlage

Das Hinweisgeberschutzgesetz.

Brinkmann & Partner hat eine interne Meldestelle gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet.

Das HinSchG, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten, interne Meldekanäle einzurichten, über die Hinweise auf Rechtsverstöße vertraulich gemeldet werden können.

Dieses Hinweisgeberportal steht nicht nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Brinkmann & Partner zur Verfügung, sondern auch Mandantinnen und Mandanten sowie Geschäftspartnern. Die Meldestelle wird durch den externen Datenschutzbeauftragten — die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG — betreut und betrieben.

Meldeberechtigt

Wer kann einen Hinweis geben?

Meldeberechtigt ist jede natürliche Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt hat — unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Alle aktuellen und ehemaligen Beschäftigten, Auszubildenden und Werkstudentinnen/-studenten von Brinkmann & Partner.

Mandanten und Gläubiger

Personen und Unternehmen, die in einem rechtlichen oder geschäftlichen Verhältnis zu Brinkmann & Partner stehen.

Geschäftspartner

Lieferanten, externe Dienstleister, Beraterinnen und Berater sowie sonstige Personen mit beruflichem Kontakt zur Kanzlei.

Anwendungsbereich

Was kann gemeldet werden?

Gemäß § 2 HinSchG können insbesondere folgende Verstöße über das Hinweisgeberportal gemeldet werden:

Strafbewehrte Verstöße (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG)
Straftaten aller Art — insbesondere Betrug, Untreue, Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung. Ebenso Straftaten nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).

Bußgeldbewehrte Verstöße (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG)
Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen — einschließlich AGG, Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Arbeitsschutzvorschriften.

Verstöße gegen EU-Recht und weitere Rechtsgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG)
Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und bestimmte nationale Vorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Datenschutz, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Kartellrecht und Geldwäscheprävention.

Wichtig: Das Hinweisgeberportal dient nicht zur Einreichung allgemeiner Beschwerden, Produktreklamationen oder persönlicher Streitigkeiten. Für Anfragen zu laufenden Insolvenzverfahren nutzen Sie bitte das Gläubigerinformationssystem (GIS).

HINWEIS FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER DER KANZLEI

Brinkmann & Partner ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB. Diese Pflicht bleibt vom Hinweisgeberschutzgesetz unberührt.

Hinweise, die mandantenbezogene Informationen enthalten, sollten daher nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kanzleileitung oder dem externen Datenschutzbeauftragten (ASCON) gemeldet werden.

Schutz und Vertraulichkeit

Ihre Sicherheit ist geschützt.

Vertraulichkeit (§ 8 HinSchG)

Ihre Identität wird streng vertraulich behandelt. Der Zugang zu Hinweisen ist auf die für die Bearbeitung zuständigen Personen der Meldestelle beschränkt. Eine Weitergabe Ihrer Identität erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.

Schutz vor Repressalien (§§ 33–38 HinSchG)

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind gesetzlich vor Benachteiligungen geschützt — Kündigung, Versetzung, Mobbing, Diskriminierung oder sonstige nachteilige Behandlungen. Bei Verstößen greift die Beweislastumkehr.

Anonyme Meldungen möglich

Das Portal der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG ermöglicht auch anonyme Meldungen. Bitte beachten Sie: Ohne Kontaktmöglichkeit können wir Ihnen keine Eingangsbestätigung senden und keine Rückfragen stellen.

Datenschutz (DSGVO)

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Hinweises gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und § 10 HinSchG. Dokumentationen werden gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss aufbewahrt und danach gelöscht.

Meldewege

Wie Sie einen Hinweis abgeben können.

§ 16 HINSCHG · TEXTFORM, MÜNDLICH, PERSÖNLICH

Gemäß § 16 Abs. 3 HinSchG ermöglichen wir Hinweise in drei verschiedenen Formen. Sie wählen den Kanal, der für Sie am geeignetsten ist.

Kanal 1 · Textform über das sichere Meldeportal (Empfohlen)

Das Online-Meldeportal der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG ist jederzeit erreichbar, TLS-verschlüsselt und ermöglicht auch anonyme Meldungen. Dokumente können direkt hochgeladen werden.

Kanal 2 · Mündliche Meldung (telefonisch)

Sie können Ihren Hinweis auch mündlich abgeben. Die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG stellt dafür eine Rückruf-Funktion im Meldeportal bereit. Auf Wunsch wird die mündliche Meldung in ein Protokoll überführt (§ 17 Abs. 2 HinSchG).

Kanal 3 · Persönliche Zusammenkunft (Auf Ersuchen)

Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person wird innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer zuständigen Person der Meldestelle ermöglicht (§ 16 Abs. 3 Satz 3 HinSchG). Auf Einverständnis auch per Video- oder Telefonkonferenz.

Bearbeitungsprozess

So geht es nach Ihrer Meldung weiter.

§ 17 HinSchG regelt die verbindlichen Fristen für die Bearbeitung Ihres Hinweises durch die interne Meldestelle.

01 · Eingangsbestätigung

Innerhalb 7 Tagen nach Eingang erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang — sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit hinterlegt haben.

02 · Prüfung des Sachverhalts

Zeitnah nach Eingang — die Meldestelle prüft, ob der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt, und bewertet die Stichhaltigkeit.

03 · Folgemaßnahmen

Unverzüglich — bei begründeten Hinweisen werden interne Untersuchungen eingeleitet, externe Stellen eingeschaltet oder angemessene Maßnahmen ergriffen.

04 · Rückmeldung an Sie

Spätestens 3 Monate nach Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen.

Wichtiger Hinweis

Sie verlassen jetzt die Website von Brinkmann & Partner.

Mit dem Anklicken des untenstehenden Buttons werden Sie auf das sichere Meldeportal der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG weitergeleitet. Die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG ist der externe Datenschutzbeauftragte von Brinkmann & Partner und betreibt die Meldestelle nach HinSchG im Auftrag der Kanzlei.

Die Übertragung Ihrer Meldung erfolgt verschlüsselt (TLS) und DSGVO-konform. Die ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG verarbeitet Ihre Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung Ihres Hinweises. Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben.

Öffnet in neuem Tab · Externe Seite der ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG · TLS-verschlüsselt

Alternative

Externe Meldestellen des Bundes.

Sie können Hinweise alternativ direkt bei externen Meldestellen des Bundes einreichen.

Nach § 7 Abs. 1 HinSchG steht Ihnen die freie Wahl zwischen der internen Meldestelle von Brinkmann & Partner und der externen Meldestelle des Bundes zu.

Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen.

Zuständig sind:

Bundesamt für Justiz (BfJ) — Zentrale externe Meldestelle
Die zentrale externe Meldestelle nach § 19 HinSchG für Verstöße gegen das deutsche Recht und das EU-Recht.
bundesjustizamt.de ↗
BaFin — Finanzdienstleistungsbereich
Für Verstöße im Bereich der Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Wertpapiere.
bafin.de ↗
Bundeskartellamt
Für Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Kartellrecht.
bundeskartellamt.de ↗

Rechtliche Angaben

Verantwortlich für die Meldestelle.

BETREIBER DER MELDESTELLE

Brinkmann & Partner

Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter
Sechslingspforte 2
22087 Hamburg

Siehe Impressum

TECHNISCHER BETRIEB

ASCON-Datenschutz GmbH & Co. KG

Externer Datenschutzbeauftragter von Brinkmann & Partner. Betreibt die Meldestelle im Auftrag der Kanzlei nach den Vorgaben des HinSchG (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).

Details zur Datenverarbeitung siehe Datenschutzerklärung

Rechtsgrundlage: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140), in Kraft getreten am 2. Juli 2023 — Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

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